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   BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18   

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https://dejure.org/2020,34427
BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18 (https://dejure.org/2020,34427)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - XII ZB 490/18 (https://dejure.org/2020,34427)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 (https://dejure.org/2020,34427)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache ; Auswiwrkung einer fehlenden Entscheidung des erstinstanzlichen ...

  • rewis.io

    Prüfung der Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers des Beschwerdegerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht; Wert einer Auskunftsverpflichtung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die wegen angeblich zu geringer Beschwer nicht zugelassene Beschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auskunftsantrag im Zugewinnausgleich - und die Beschwer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fehlende Zulassung der Beschwerde: Verfahrensfehler?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1461
  • FamRZ 2021, 117
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13

    Beschwerde im Zugewinnausgleichsverfahren: Verwerfung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882).

    aa) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht, bevor es ein Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer des Unterlegenen ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 17 mwN).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dabei allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 EUR übersteigenden Beschwer der Antragstellerin ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 19 ff.).

    Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN).

    Da es für die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 25), hatte das Amtsgericht keine Veranlassung, sich darüber hinaus mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage zu befassen, ob vorliegend etwa ein hypothetischer Wille der Beteiligten zur Wahl des örtlichen Güterrechts bei der Eheschließung geführt hat.

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

    Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

    Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 7 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350).

    Das Beschwerdegericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts über die Anwendbarkeit deutschen Rechts in den Entscheidungsgründen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 7 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350).

  • BGH, 08.07.2020 - XII ZB 334/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19, juris).

    Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 7 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350).

    Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 9 und vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 8 mwN).

    Das Beschwerdegericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts über die Anwendbarkeit deutschen Rechts in den Entscheidungsgründen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 7 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350).

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 436/10

    Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882).

    Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 12.09.2018 - XII ZB 588/17

    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    Allein die Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 13 mwN).

    aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen hat, die ein besonderes werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 13 mwN) begründen könnten.

  • BGH, 26.06.2019 - XII ZB 11/19

    Bestimmung des Werts der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung in

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 9 und vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 8 mwN).

    Dies lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erkennen, warum die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in ihrer Freizeit vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 8 mwN und vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13

    Stufenklage in einer vermögensrechtlichen Familienstreitsache: Zulassung der

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    aa) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht, bevor es ein Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer des Unterlegenen ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 278/13

    Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen über seine Einkünfte: Bemessung des

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
  • BGH, 13.02.2019 - XII ZB 499/18

    Güterrechtsverfahren: Wert der Beschwer bei einer selbstständigen Feststellung

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
  • BGH, 10.01.2018 - XII ZB 451/17

    Bemessung des Beschwerdewerts: Bewertung des für die Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18
    Dies lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erkennen, warum die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in ihrer Freizeit vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 8 mwN und vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten

    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18, MDR 2020, 1461).

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - MDR 2020, 1461 Rn. 17 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 mwN und vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - MDR 2020, 1461 Rn. 19).

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2020 - 12 U 29/20

    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel nur mit einem Teilwert des

    Da in der Regel davon auszugehen ist, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden (BGH, Beschluss v. 23.09.2020 - XII ZB 490/18, Rn. 10, juris), ist für die Beklagte zu 1) ein Stundensatz von 14 EUR pro Stunde in Ansatz zu bringen.
  • BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20

    Zur Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des

    Der Beschwerdeführer hat daher die den Wert bestimmenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls auch glaubhaft zu machen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 8 mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 20 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2023 - 20 UF 84/22

    Erreichen des Beschwerdewertes nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im

    Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung stellt keine - gegebenenfalls konkludente - Zulassung der Beschwerde dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 -, juris, Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 20 UF 73/23

    Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft in einem

    Die erfolgte Rechtsmittelbelehrung stellt keine - gegebenenfalls konkludente - Zulassung der Beschwerde dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 -, juris, Rn. 18).
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